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19. Oktober 2018

Klingelschild und Datenschutz

Nachdem nun nicht mehr nur eine Wiener Wohnungsbaugesellschaft ihre unsinnigen Pläne veröffentlicht hat, wegen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Klingelschilder bei Wohnblocks zu entfernen,

sondern es auch in Deutschland derartige Bestrebungen gibt, ist es notwendig, klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass es eine derartige Notwendigkeit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gibt.

Die Namen auf Klingelschildern sind personenbezogene Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Das Anbringen von Klingelschildern ist keine automatisierte Verarbeitung. Selbst wenn man zu der kaum vertretbaren Auffassung gelangen sollte, dass gedruckte Namensschilder der Bewohner aus einer automatisierten Verarbeitung entstanden sind und die Anordnung der Klingelschilder im Eingangsbereich in einem Dateisystem erfolgt, weil sie die Lage der Wohnung wiedergibt und es damit zu einer Anwendung der Datenschutzgrundverordnung käme, wäre die Verarbeitung durch die Wohnungsbaugesellschaft in aller Regel nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO datenschutzrechtlich zulässig.

In Einzelfällen mag es gerechtfertigt sein, dass der (richtige) Name von Bewohnern nicht auf dem Klingelschild steht. Bei gefährdeten prominenten Personen, Personen in einem Zeugenschutzprogramm oder bei Personen, die durch Stalking bedroht werden, mag eine pseudonymisierte Bezeichnung auf dem Klingelschild gerechtfertigt sein. Eine datenschutzrechtliche Notwendigkeit, alle Klingelschilder zu pseudonymisieren, das heißt den Namen durch eine andere Kennzeichnung wie Ziffern oder Buchstabenkombinationen zu ersetzen, gibt es nicht.

Zivilrechtlich, d.h. durch Hausordnungen oder sonstigen Vertrag kann das Ob und Wie (z.B. einheitliches Erscheinungsbild) der Klingelschilder geregelt werden. Dabei kann dann auch berücksichtigt werden, ob man wirklich Postdienstleistern, Rettungsdiensten und sonstigen Besuchern das Auffinden von Bewohnern erschweren möchte.

„Ich finde es sehr problematisch und auch sehr schade, dass durch diese unsinnigen Behauptungen die sehr gute Datenschutz-Grundverordnung als Begründung für etwas herangezogen wird, was sie gar nicht fordert und sie damit als „weltfremdes europäisches Recht“ diskreditiert wird. Äußerungen in der Art, dass ein Mieter sich nur bei der Aufsichtsbehörde beschweren müsse, wenn sein Klingelschild nicht entfernt werde und die Aufsichtsbehörde dann ein Bußgeld von 20 Mio. EUR verhängen werde, was rechtlich völlig ausgeschlossen ist, zeigt, dass es hier um Panikmache oder Streben nach Medienpräsenz geht, aber jedenfalls nicht um wirklichen Datenschutz,“ so Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.

Pressemitteilung vom 18.10.2018 vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht